Der Düsseldorfer Kreis spricht sich gegen die Nutzung von Bonitätsdaten zur Zahlartensteuerung im E-Commerce trotz vorliegender Einwilligung aus. Bonitätsdaten bzw. -scores werden nach Einwilligung des Betroffenen (Endkunden) gemäß §4a BDSG zur Steuerung der in E-Shops angebotenen Zahlarten und damit zur Reduzierung des Forderungsausfallrisikos (bzw. des Wertberichtigungsbedarfs am Ende eines Geschäftsjahres) genutzt. Im Falle guter Bonität bieten Händler ihren Endkunden die beliebten aber leider unsicheren Zahlarten an, wie z.B. der Rechnungskauf (erst die…