04.2017: Verabschiedung neues BDSG durch Bundesrat

Der Bundestag hat am 27. April ein neues BDSG verabschiedet, um die Vorgaben der EU-DS-GVO umzusetzen. Das neue BDSG weist erhebliche Veränderungen auf.

Viele allgemeine Regelungen der EU-DS-GVO gelten mit dem BDSG weiter: Unverändert drohen den Unternehmen Risiken bei Verstößen gegen den Datenschutz. Behörden können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des globalen Umsatzes verhängen. Nur Verstöße ausschließlich gegen Regelungen des BDSG sind bei 50.000 Euro begrenzt.

Das neue BDSG enthält in vielen Bereichen Sonderregelungen zum Datenschutz. Sie betreffen etwa Videoüberwachung und Profiling.

Insbesondere der Beschäftigtendatenschutz ist neu geregelt. § 26 BDSG wird den alten § 32 BDSG ersetzen. Erhalten bleibt die Grundregelung, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigungsdaten zulässig ist, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch bleibt die Datenverarbeitung unter Beachtung besonderer Anforderungen zur Aufdeckung von Straftaten zulässig.

Es gibt spezielle Regelungen zu Einwilligungen von Beschäftigten in die Speicherung oder sonstige Verarbeitung ihrer Daten, zur Datenverarbeitung durch Betriebsräte und zu den inhaltlichen Anforderungen an Betriebsvereinbarungen, die Datenverarbeitungen regeln oder voraussetzen (z.B. Betriebsvereinbarungen zur IT-Nutzung oder Datenschutz im Betrieb).